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04. 07. 2012

HÖFERLIN: Melderecht ist kein Freibrief für Datenhandel

BERLIN. Zum kürzlich verabschiedeten Meldegesetz der Koalition erklärt der liberale Innenpolitiker der FDP-Bundestagsfraktion Manuel HÖFERLIN:

Das ab 2014 geltende neue bundeseinheitliche Melderecht befriedigt die Reformbedürfnisse einer modernen Verwaltung und immer mobilerer Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen. Die Vereinheitlichung des Meldewesens ist ein großer Fortschritt. Wir haben nun endlich die Möglichkeit, die unterschiedlichen Infrastrukturen der Länder langsam auf ein Niveau zu bringen und werden in den nächsten Jahren bürgerfreundliche dezentrale, aber vernetzte Strukturen schaffen, die die Verwaltung modernisieren.
Dabei ist selbstverständlich der Datenschutz gewahrt. Das Bundesdatenschutzgesetz mit seinem hohen Niveau gilt auch im Melderecht. Werbung und Adresshandel müssen sich nach wie vor an das Bundesdatenschutzgesetz halten. Im Sinne der Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger müssen diese Zwecke bei Melderegisterabfragen durch Unternehmen angegeben werden. Dies ist bundeseinheitlich eine neue und mit empfindlichen Bußgeldern versehene Hürde. Damit wird die schon bisher bestehende Möglichkeit von Melderegisterabfragen zu Werbezwecken weiter eingegrenzt und für Bürgerinnen und Bürger transparenter ausgestaltet. Jeder hat selbstverständlich das Recht, der Datenweitergabe zu widersprechen. Dies muss in der Praxis dazu führen, dass alle Meldepflichtigen auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Wie nach dem bisher geltenden Recht gilt auch künftig, dass eine einfache Melderegisterauskunft nur dann erteilt werden kann, wenn die Person eindeutig festgestellt werden kann.
Daten, die ein Kunde freiwillig einem Unternehmen überlassen hat, können auf Anfrage des Unternehmens anhand der Melderegisterdaten aktualisiert werden. Der Widerspruch gegen die Datennutzung muss sich in diesem Fall gegen das Unternehmen richten, dem die Datennutzung vom Kunden gestattet wurde, nicht gegen die Meldebehörde. Das gilt ebenfalls schon heute nach dem Datenschutzrecht, denn ein Umzug ist nicht gleichbedeutend mit dem Widerruf der eigenen Daten.
Schließlich werden die Weichen für eine moderne Verwaltung gestellt und die überholte Unterscheidung zwischen elektronischer und papiergebundener Datenverarbeitung aufgegeben.


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